Nicht jeder Terrarienbesatz ist überall legal
Während nahezu jeder Hund, Katze oder Maus halten darf, gelten für exotischere Tiere besondere Gesetze, was ihre Haltung in Deutschland betrifft. Jedes Bundesland hat diesbezüglich eigene Regelungen, wobei manche Bundesländer keine gesonderte Verordnung haben. Ist eine Sonderregelung vorhanden, wird in Gefahr‐ und Gifttiere unterschieden. Während letztere Rubrik selbsterklärend ist, werden die Gefahrtiere in jeder Verordnung anders definiert.
Deutschland
Über den länderspezifischen Regelungen stehen bundesweite Verordnungen, die in jedem Fall auch für Exoten gelten. Darunter fallen die verschiedenen, den Artenschutz betreffenden Regelungen. Diese schreiben unter anderem für diverse Reptilien eine Kontrolle des internationalen Handels vor. In den Bereich des Artenschutzes greift außerdem das bundesweite Naturschutzgesetz. Zudem gilt in ganz Deutschland das Tierschutzgesetz. Hier befähigt der § 16a die Behörden aller Bundesländer, nicht artgerecht gehaltene oder vernachlässigte Tiere der Obhut ihres Besitzers zu entziehen. Für Säugetiere und Reptilien existieren zusätzliche Gutachten, welche die Mindestanforderungen an die Haltung festlegen. Diese umfassen beispielsweise Vorgaben zur Gehegegröße und -gestaltung, Ernährung, Klimatisierung und Beleuchtung.
In Baden‐Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg‐Vorpommern, Nordrhein‐Westfalen, Rheinland‐Pfalz, Sachsen‐Anhalt und Thüringen gibt es keine gesonderten gesetzlichen Regelungen, Verordnungen und Meldepflichten für die private Haltung von exotischen Tieren.
Im Gegensatz dazu gilt in Bayern das LStVG (Landesstraf‐ und Verordnungsgesetz) und es entscheidet die Gemeinde darüber, ob jemandem die Haltung eines »gefährlichen Tieres wildlebender Art« zugetraut werden kann: Der Antragsteller muss beweisen können, dass er sich mit der Tierart auskennt, für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz keine Gefahr besteht und notfalls auch eine Haftpflichtversicherung vorgezeigt werden kann. Es muss daher die genaue Gattung des Tieres bekannt sein. Da in Bayern die private Haltung von gefährlichen oder giftigen Tieren aber grundsätzlich nicht gestattet ist, muss für die Voraussetzung einer legalen Haltung das »berechtigte Interesse« durch einen Sachbearbeiter nachgewiesen werden.
In Berlin gilt die »Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten« vom 12. Januar 2010. Ohne vorliegende Ausnahmegenehmigung der Behörden dürfen viele Tierarten nicht privat gehalten werden, teilweise handelt es sich dabei um in der Terraristik recht verbreitete Exoten wie Pythons, Boas, Leguane, Pfeilgiftfrösche, Skorpione oder verschiedene Spinnen. Ausnahmen von diesem Haltungsverbot können erteilt werden, sind allerdings auf drei Jahre befristet und können jederzeit aufgehoben werden.
In Bremen bestimmt die »Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit in Bremen« vom 27. September 1994, dass folgende Tiere »außerhalb tier‐ und artenschutzrechtlich genehmigter Einrichtungen und Betriebe« nicht ohne Ausnahmegenehmigung gehalten werden dürfen: Giftschlangen, Giftechsen, giftige Skorpione, tropische Giftspinnen, giftige Fische, alle Familien der Ordnung Krokodile sowie Riesenschlangen (Boidae).
Das Land Hessen verbietet im »Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung« (HSOG) die nicht gewerbsmäßige – also die private – Haltung sämtlicher Wildtiere, die ausgewachsen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten einen Menschen verletzen können. Darunter fallen Riesen‐ und Giftschlangen, Krokodile, Pfeilgiftfrösche, Skorpione und Spinnen, aber auch Raubwanzen. Eine genaue Liste kann auf der Internetseite www.rp-darmstadt.hessen.de (Rubrik Umwelt & Verbraucher > Naturschutz > Artenschutz > Haltung gefährlicher Wildtiere) heruntergeladen werden. Ausnahmen können nur für Wissenschaft und Forschung erteilt werden.
In Niedersachsen gilt die »Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere« (Gefahrtier‐Verordnung, GefTVO). Hiernach dürfen alle Arten der Krokodile nur mit einer Genehmigung gehalten werden, die erteilt werden kann, wenn die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird. Giftschlangen, Giftechsen, tropische Giftspinnen und giftige Skorpione dürfen privat nicht gehalten werden.
Sachsen hat keine einheitliche landesweite Regelung. Einige Gemeinden haben eigene Meldepflichten und Verbote eingeführt: In Dresden und Leipzig müssen laut der jeweiligen Polizeiverordnung Gift‐ und Riesenschlangen sowie »andere gefährliche Tiere« angemeldet werden. Außerdem darf jedes zuständige Ordnungsamt eigene Regelungen treffen.
Im Saarland gilt die »Polizeiverordnung über das Halten von gefährlichen wilden Tiere durch Privatpersonen« vom 6. Juli 1988. Hier dürfen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit folgende Tiere nur mit Erlaubnis der Kreispolizeibehörde privat gehalten werden: alle Alligatoren, alle Echten Krokodile, alle Gaviale, alle Warane, alle Arten Pythons (Gattung Python) sowie alle Arten Anakondas (Gattung Eunectes). Giftschlangen und Spinnentiere sind dort nicht aufgeführt.
Schleswig‐Holstein richtet sich nach dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG SH). Dieses verbietet nach § 29 die Haltung aller wildlebenden Tierarten, die für den Menschen lebensbedrohlich sein könnten. Ausnahmen können bei der zuständigen Naturschutzbehörde beantragt werden.
Diese landesweiten Regelungen stehen allerdings in der Kritik. In Ausgabe 6/2011 der Zeitschrift »Du und das Tier« setzte sich der Deutsche Tierschutzbund ausführlich mit dem Thema auseinander und bezog Stellung dazu. Wie andere Tierschutzvereine schlägt er ein einheitliches, bundesweites Verbot für die Exotenhaltung vor. Als Gründe werden unter anderem genannt, dass viele dieser Tiere nicht artgerecht gehalten und dadurch im Tierheim landen würden. Einige davon seien auch potentiell gefährlich für Mensch und Tier. Zu oft werde mit der Anschaffung eines exotischen Tieres nur der eigene Wunsch nach etwas »Besonderem« erfüllt, ohne daran zu denken, dass auch »gewöhnliche« Tierarten etwas ganz Besonderes sein können.
Schweiz
In der Schweiz ist nach Tierschutzverordnung (TSchV) die Haltung folgender Arten bewilligungspflichtig: Fische, die in der Natur mehr als einen Meter Körperlänge erreichen; Riesen‐, Alligator‐, Schlangen‐ und Pelomedusenschildkröten, Fidschi‐Leguane, Jemenchamäleons; alle Tejus, Warane und Leguane, die ausgewachsen mehr als einen Meter Körperlänge erreichen, außerdem die kleineren Varanus mitchelli und V. semiremex; Krusten‐ und Segelechsen sowie Gift‐ und Riesenschlangen, die mehr als drei Meter Körperlänge erreichen (ausgenommen Boa constrictor).
Das Gesuch zur Bewilligung ist an die entsprechende Behörde des Kantons, in dem die Tiere gehalten werden sollen, zu richten und kann für maximal zwei Jahre erteilt werden. Voraussetzungen für eine Bewilligung sind unter anderem eine ausbruchsichere, der Art und Anzahl der Tiere entsprechende Unterbringung, eine nachgewiesene regelmäßige tierärztliche Überwachung sowie die Erfüllung der personellen Anforderungen betreffend Tierpflege nach Artikel 195 TSchV.
Des Weiteren werden bestimmte Arten als »Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege« gelistet. Die Haltung dieser Tiere erfordert eine Bewilligung durch die kantonale Behörde. Für diese ist vor Haltungsbeginn ein Gutachten einer anerkannten Fachperson notwendig, welches bescheinigt, dass unter den gegebenen Bedingungen eine tiergerechte Haltung möglich ist. Dies gilt für alle Haie und Rochen, Dornteufel, Flugdrachen, Meeresschildkröten, Riesenschildkröten der Gattungen Geochelone (G. gigantea, G. nigra, G. sulcata) sowie Dipsochelys, alle Krokodilartigen (Crocodilia), Brücken‐ und Meerechsen, Chamäleons (außer Jemenchamäleons), Galapagos‐Landleguane, Wirtelschwanzleguane, Drusenköpfe, Seeschlangen (Hydrophiidae), Boelen‐Pythons sowie Goliathfrösche und Riesensalamander.
Grundsätzlich obliegt die Betreuung bewilligungspflichtiger Arten der Verantwortung eines Tierpflegers. Für bewilligungspflichtige Arten in Privathaltung genügt ein Sachkundenachweis, wenn ausschließlich der Bewilligungsinhaber die Tiere betreut. Dies gilt nicht für Krokodile, Riesen‐ und Meeresschildkröten.
Wer für sein Terrarium dennoch exotischen Besatz sucht, sollte sich zuvor über die geltenden regionalen gesetzlichen Vorschriften erkundigen. Reptilienauffangstationen sowie städtische Behörden sind bei Rückfragen eine gute Anlaufstelle. Halter sind gut beraten, sich vor einem Umzug in ein anderes Regierungsgebiet über die dortigen Bestimmungen zu informieren.
Autor: Samirah S.
Bilder: Alex S. (Frosch), Samirah S. (Rest)
erschienen in TierZeit Ausgabe 11
14. Juni 2015