Haltungsvorschriften für Exoten

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Nicht jeder Terrarienbesatz ist überall legal

 

Während nahezu jed­er Hund, Katze oder Maus hal­ten darf, gel­ten für exo­tis­chere Tiere beson­dere Geset­ze, was ihre Hal­tung in Deutsch­land bet­rifft. Jedes Bun­des­land hat dies­bezüglich eigene Regelun­gen, wobei manche Bun­deslän­der keine geson­derte Verord­nung haben. Ist eine Son­der­regelung vorhan­den, wird in Gefahr‐ und Gift­tiere unter­schieden. Während let­ztere Rubrik selb­sterk­lärend ist, wer­den die Gefahrtiere in jed­er Verord­nung anders definiert. 

Deutschland

Über den län­der­spez­i­fis­chen Regelun­gen ste­hen bun­desweite Verord­nun­gen, die in jedem Fall auch für Exoten gel­ten. Darunter fall­en die ver­schiede­nen, den Arten­schutz betr­e­f­fend­en Regelun­gen. Diese schreiben unter anderem für diverse Rep­tilien eine Kon­trolle des inter­na­tionalen Han­dels vor. In den Bere­ich des Arten­schutzes greift außer­dem das bun­desweite Naturschutzge­setz. Zudem gilt in ganz Deutsch­land das Tier­schutzge­setz. Hier befähigt der § 16a die Behör­den aller Bun­deslän­der, nicht art­gerecht gehal­tene oder ver­nach­läs­sigte Tiere der Obhut ihres Besitzers zu entziehen. Für Säugetiere und Rep­tilien existieren zusät­zliche Gutacht­en, welche die Min­destanforderun­gen an die Hal­tung fes­tle­gen. Diese umfassen beispiel­sweise Vor­gaben zur Gehege­größe und -gestal­tung, Ernährung, Kli­ma­tisierung und Beleuch­tung.

Alex s - FroschIn Baden‐Württemberg, Bran­den­burg, Ham­burg, Mecklenburg‐Vorpommern, Nordrhein‐Westfalen, Rheinland‐Pfalz, Sachsen‐Anhalt und Thürin­gen gibt es keine geson­derten geset­zlichen Regelun­gen, Verord­nun­gen und Meldepflicht­en für die pri­vate Hal­tung von exo­tis­chen Tieren.

Im Gegen­satz dazu gilt in Bay­ern das LStVG (Landesstraf‐ und Verord­nungs­ge­setz) und es entschei­det die Gemeinde darüber, ob jeman­dem die Hal­tung eines »gefährlichen Tieres wildleben­der Art« zuge­traut wer­den kann: Der Antrag­steller muss beweisen kön­nen, dass er sich mit der Tier­art ausken­nt, für Leben, Gesund­heit, Eigen­tum oder Besitz keine Gefahr beste­ht und not­falls auch eine Haftpflichtver­sicherung vorgezeigt wer­den kann. Es muss daher die genaue Gat­tung des Tieres bekan­nt sein. Da in Bay­ern die pri­vate Hal­tung von gefährlichen oder gifti­gen Tieren aber grund­sät­zlich nicht ges­tat­tet ist, muss für die Voraus­set­zung ein­er legalen Hal­tung das »berechtigte Inter­esse« durch einen Sach­bear­beit­er nachgewiesen wer­den.

In Berlin gilt die »Verord­nung über das Hal­ten gefährlich­er Tiere wildleben­der Arten« vom 12. Jan­u­ar 2010. Ohne vor­liegende Aus­nah­megenehmi­gung der Behör­den dür­fen viele Tier­arten nicht pri­vat gehal­ten wer­den, teil­weise han­delt es sich dabei um in der Ter­raris­tik recht ver­bre­it­ete Exoten wie Pythons, Boas, Leguane, Pfeil­gift­frösche, Sko­r­pi­one oder ver­schiedene Spin­nen. Aus­nah­men von diesem Hal­tungsver­bot kön­nen erteilt wer­den, sind allerd­ings auf drei Jahre befris­tet und kön­nen jed­erzeit aufge­hoben wer­den.

In Bre­men bes­timmt die »Polizeiverord­nung über die öffentliche Sicher­heit in Bre­men« vom 27. Sep­tem­ber 1994, dass fol­gende Tiere »außer­halb tier‐ und arten­schutzrechtlich genehmigter Ein­rich­tun­gen und Betriebe« nicht ohne Aus­nah­megenehmi­gung gehal­ten wer­den dür­fen: Giftschlangen, Giftech­sen, giftige Sko­r­pi­one, tro­pis­che Gift­spin­nen, giftige Fis­che, alle Fam­i­lien der Ord­nung Krokodile sowie Riesen­schlangen (Boidae).

Das Land Hes­sen ver­bi­etet im »Hes­sis­chen Gesetz über die öffentliche Sicher­heit und Ord­nung« (HSOG) die nicht gewerb­smäßige – also die pri­vate – Hal­tung sämtlich­er Wildtiere, die aus­gewach­sen durch Kör­perkraft, Gifte oder Ver­hal­ten einen Men­schen ver­let­zen kön­nen. Darunter fall­en Riesen‐ und Giftschlangen, Krokodile, Pfeil­gift­frösche, Sko­r­pi­one und Spin­nen, aber auch Raub­wanzen. Eine genaue Liste kann auf der Inter­net­seite www.rp-darmstadt.hessen.de (Rubrik Umwelt & Ver­brauch­er > Naturschutz > Arten­schutz > Hal­tung gefährlich­er Wildtiere) herun­terge­laden wer­den. Aus­nah­men kön­nen nur für Wis­senschaft und Forschung erteilt wer­den.

In Nieder­sach­sen gilt die »Verord­nung über das Hal­ten gefährlich­er Tiere« (Gefahrtier‐Verordnung, GefT­VO). Hier­nach dür­fen alle Arten der Krokodile nur mit ein­er Genehmi­gung gehal­ten wer­den, die erteilt wer­den kann, wenn die öffentliche Sicher­heit nicht gefährdet wird. Giftschlangen, Giftech­sen, tro­pis­che Gift­spin­nen und giftige Sko­r­pi­one dür­fen pri­vat nicht gehal­ten wer­den.

Samirah S - LeguanSach­sen hat keine ein­heitliche lan­desweite Regelung. Einige Gemein­den haben eigene Meldepflicht­en und Ver­bote einge­führt: In Dres­den und Leipzig müssen laut der jew­eili­gen Polizeiverord­nung Gift‐ und Riesen­schlangen sowie »andere gefährliche Tiere« angemeldet wer­den. Außer­dem darf jedes zuständi­ge Ord­nungsamt eigene Regelun­gen tre­f­fen.

Im Saar­land gilt die »Polizeiverord­nung über das Hal­ten von gefährlichen wilden Tiere durch Pri­vat­per­so­n­en« vom 6. Juli 1988. Hier dür­fen aus Grün­den der öffentlichen Sicher­heit fol­gende Tiere nur mit Erlaub­nis der Kreis­polizeibehörde pri­vat gehal­ten wer­den: alle Alli­ga­toren, alle Echt­en Krokodile, alle Gaviale, alle Warane, alle Arten Pythons (Gat­tung Python) sowie alle Arten Anakon­das (Gat­tung Eunectes). Giftschlangen und Spin­nen­tiere sind dort nicht aufge­führt.

Schleswig‐Holstein richtet sich nach dem Lan­desnaturschutzge­setz (LNatSchG SH). Dieses ver­bi­etet nach § 29 die Hal­tung aller wildleben­den Tier­arten, die für den Men­schen lebens­bedrohlich sein kön­nten. Aus­nah­men kön­nen bei der zuständi­gen Naturschutzbe­hörde beantragt wer­den.

Diese lan­desweit­en Regelun­gen ste­hen allerd­ings in der Kri­tik. In Aus­gabe 6/2011 der Zeitschrift »Du und das Tier« set­zte sich der Deutsche Tier­schutzbund aus­führlich mit dem The­ma auseinan­der und bezog Stel­lung dazu. Wie andere Tier­schutzvere­ine schlägt er ein ein­heitlich­es, bun­desweites Ver­bot für die Exoten­hal­tung vor. Als Gründe wer­den unter anderem genan­nt, dass viele dieser Tiere nicht art­gerecht gehal­ten und dadurch im Tier­heim lan­den wür­den. Einige davon seien auch poten­tiell gefährlich für Men­sch und Tier. Zu oft werde mit der Anschaf­fung eines exo­tis­chen Tieres nur der eigene Wun­sch nach etwas »Beson­derem« erfüllt, ohne daran zu denken, dass auch »gewöhn­liche« Tier­arten etwas ganz Beson­deres sein kön­nen.

Schweiz

In der Schweiz ist nach Tier­schutzverord­nung (TSchV) die Hal­tung fol­gen­der Arten bewil­li­gungspflichtig: Fis­che, die in der Natur mehr als einen Meter Kör­per­länge erre­ichen; Riesen‐, Alligator‐, Schlangen‐ und Pelome­dusen­schild­kröten, Fidschi‐Leguane, Jemen­chamäleons; alle Tejus, Warane und Leguane, die aus­gewach­sen mehr als einen Meter Kör­per­länge erre­ichen, außer­dem die kleineren Varanus mitchel­li und V. semi­re­mex; Krusten‐ und Seg­elech­sen sowie Gift‐ und Riesen­schlangen, die mehr als drei Meter Kör­per­länge erre­ichen (ausgenom­men Boa con­stric­tor).

Das Gesuch zur Bewil­li­gung ist an die entsprechende Behörde des Kan­tons, in dem die Tiere gehal­ten wer­den sollen, zu richt­en und kann für max­i­mal zwei Jahre erteilt wer­den. Voraus­set­zun­gen für eine Bewil­li­gung sind unter anderem eine aus­bruch­sichere, der Art und Anzahl der Tiere entsprechende Unter­bringung, eine nachgewiesene regelmäßige tierärztliche Überwachung sowie die Erfül­lung der per­son­ellen Anforderun­gen betr­e­f­fend Tierpflege nach Artikel 195 TSchV.

Samirah S - SpinneDes Weit­eren wer­den bes­timmte Arten als »Wildtiere mit beson­deren Ansprüchen an Hal­tung und Pflege« gelis­tet. Die Hal­tung dieser Tiere erfordert eine Bewil­li­gung durch die kan­tonale Behörde. Für diese ist vor Hal­tungs­be­ginn ein Gutacht­en ein­er anerkan­nten Fach­per­son notwendig, welch­es bescheinigt, dass unter den gegebe­nen Bedin­gun­gen eine tierg­erechte Hal­tung möglich ist. Dies gilt für alle Haie und Rochen, Dorn­teufel, Flug­drachen, Meer­ess­child­kröten, Riesen­schild­kröten der Gat­tun­gen Geoch­e­lone (G. gigan­tea, G. nigra, G. sul­ca­ta) sowie Dip­sochelys, alle Krokodi­lar­ti­gen (Croc­o­dil­ia), Brücken‐ und Meerech­sen, Chamäleons (außer Jemen­chamäleons), Galapagos‐Landleguane, Wir­telschwan­zleguane, Drusenköpfe, Seeschlangen (Hydrophi­idae), Boelen‐Pythons sowie Goliath­frösche und Riesen­sala­man­der.

Grund­sät­zlich obliegt die Betreu­ung bewil­li­gungspflichtiger Arten der Ver­ant­wor­tung eines Tierpflegers. Für bewil­li­gungspflichtige Arten in Pri­vathal­tung genügt ein Sachkun­de­nach­weis, wenn auss­chließlich der Bewil­li­gungsin­hab­er die Tiere betreut. Dies gilt nicht für Krokodile, Riesen‐ und Meer­ess­child­kröten.

Wer für sein Ter­rar­i­um den­noch exo­tis­chen Besatz sucht, sollte sich zuvor über die gel­tenden regionalen geset­zlichen Vorschriften erkundi­gen. Rep­tilien­auf­fangsta­tio­nen sowie städtis­che Behör­den sind bei Rück­fra­gen eine gute Anlauf­stelle. Hal­ter sind gut berat­en, sich vor einem Umzug in ein anderes Regierungs­ge­bi­et über die dor­ti­gen Bes­tim­mungen zu informieren.

Autor: Sami­rah S.
Bilder: Alex S. (Frosch), Sami­rah S. (Rest)

erschie­nen in TierZeit Aus­gabe 11
14. Juni 2015

 

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